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Impressum

I.       Der Verein führt den Namen:

„ Kleingartenverein ‘Freiheit’ e.V.“

Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Zwickau

Der Verein ist unter der Nummer 70140 ins Vereinsregister eingetragen.

II.      Sitz des Kleingartenvereins

      08056 Zwickau
    Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

 

III:    Zweck des Kleingartenvereins

Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürgern, die frei von politischen und konfessionellen Zwängen sind und in der Freizeit auf der Grundlage von Tradition und Bräuchen ihren Bedürfnissen nachgehen.

 Der Vereinszweck

  wird verwirklicht insbesondere durch die

Ø selbstlose Förderung des Kleingartenwesens,

Ø die Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder,

Ø fachliche Beratung und Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit,

Ø Förderung der naturverbundenen kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder,

Ø Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer
     gesunden Lebensweise         

Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, durch Beratung die Mitglieder bei einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der gärtnerischen Gestaltung ihrer
Parzellen zu unterstützen.

Der Verein „Freiheit“ e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

IV.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitgliedschaft       

Ø Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Gartenanlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereins zu stellen.
Die Antragsteller haben sich zu den in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu
bekennen.

Ø Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen;
diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

Ø Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Jedes Mitglied ist berechtigt:

Ø mit dem Kleingartenverein ein Pachtverhältnis zu begründen. Ein mit dem Verein abgeschlossener Unterpachtvertrag verliert seine Gültigkeit, wenn die Vereinsmitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, beendet wird.

Ø die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung nach eigenem Ermessen zu  gestalten und kleingärtnerisch zu nutzen, wobei gesetzliche und behördliche Auflagen zu beachten sind

Ø zu Angelegenheiten des Vereins gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen

Ø in Mitgliederversammlungen Auskunft zu verlangen

Ø zu wählen und gewählt zu werden

Ø gemeinschaftliche Anlagen des Vereins zu nutzen

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

Ø Satzung und Gartenordnung einzuhalten

Ø aktiv an Mitgliederversammlungen teilzunehmen

Ø dafür zu sorgen, das der Boden seiner Parzelle in gutem, gesundem Zustand bleibt

Ø Beiträge pünktlich zu zahlen und die beschlossenen Arbeitsstunden effektiv zu leisten

Ø nach vorheriger Ankündigung von Gartenbegehungen und Arbeitseinsätzen beauftragten Mitgliedern ungehindert Zugang zu den Parzellen zu gewähren.

Ø Dem Vorstand schriftlich eine gültige Adresse mitzuteilen. Schreiben an das Mitglied gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse verschickt wurden.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Ø Durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person
oder des Personenzusammenschlusses. Ehepartner oder andere Familienangehörige können die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen, wenn das die Mitgliederversammlung beschließt. Sind Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort fortgesetzt.

Ø Durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 3. Werktag im August eines Kalenderjahres zum 30.11. des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

Ø Durch Ausschluß.

† Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.

† Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (=Streichung).  

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahmen zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied
hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses
(unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die
zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

† Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte. Das
ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.

Ø Ein mit dem Kleingartenverein geschlossener Unterpachtvertrag verliert seine Gültigkeit,
wenn die Vereinsmitgliedschaft beendet wird. Der Unterpachtvertrag ist dann zu kündigen bzw. wird vom Verein fristgemäß gekündigt.

Ø Wird zwischen einem Kleingärtner und dem Kleingartenverein das bestehende Nutzungsverhältnis aus den Gründen von Abschnitt IV - Pkt. 2 beendet, ist ausschließlich das Kleingärtner, welcher Eigentümer der Baulichkeiten und Anpflanzungen ist, verpflichtet, einen Käufer für diese Baulichkeiten und Anpflanzungen zu finden.

Ø Findet er keinen Käufer, bleibt er weiterhin Eigentümer der Baulichkeiten und Anpflanzungen, es sei denn, daß er zugunsten des Vereins auf seine Eigentumsrechte verzichtet und der Verein diesen Verzicht annimmt.

Ø Eine Pflicht zur Annahme durch den Verein besteht nicht.

Ø Verzichtet er nicht zugunsten des Vereins auf seine Eigentumsrechte oder nimmt der Verein diesen Verzicht nicht an und findet dennoch der Kleingärtner keinen Käufer, ist der Kleingärtner verpflichtet, alle Maßnahmen, die zum Zwecke der Erhaltung des zur Veräußerung stehenden Kleingartens notwendig sind zu ergreifen, bzw. dem Verein zu erstatten, wenn dieser die Erhaltungsmaßnahmen durchführt. Dies geschieht in Aufrechnung gegen den geschätzten Wert des Kleingartens, das heißt, der darin befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen. Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages ist für die Dauer von zwei Jahren möglich.

Ø Letztendlich entscheidet der Verein, wem der Garten zur Nutzung übergeben wird, wenn dieser die Erhaltungsmaßnahmen durchführt. Diese Bestimmungen gelten lediglich bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der satzungsgemäßen Austrittserklärung beim Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt behält das Mitglied auch die unter Pkt. IV Nr. 1 der Satzung bestimmten Rechte.

3. Beiträge und finanzielle Mittel des Kleingartenvereins          

Ø Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Hinzu kommen Pacht und freiwillige Spenden.

Ø Die Höhe des Beitrages wird in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Ø Wird eine Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, ist ein voller Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

Ø Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb des gewöhnlichen Geschäfts-bedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages erhoben
werden.

Ø Beiträge, Pacht und Umlagen sind Bringeschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs bis einschließlich des gesamten Jahres bei Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten.
Die Beiträge, Pacht und Umlagen sind bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu begleichen. Bei Zahlungsverzug treten die Maßnahmen lt. Beitrags- und Gebührenordnung in Kraft.

Ø Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ø Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission und
die Mitgliederversammlung.

 

V. Die Organe des Kleingartenvereins „Freiheit" 

Ø die Mitgliederversammlung

Ø der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

Ø Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal  im des Kalenderjahres vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Ø Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag. Sie wird in den Schaukästen der Gartenanlage ausgehängt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn sie 20% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.

Ø Anträge, die vor der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

Ø die Entlastung des Vorstandes
Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über
die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen.

Ø die Wahl des Vorstandes 
† Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75% der erschienenen
    Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher
    Mehrheit gewählt wird. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die
    Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

† Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

† Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Ø Die Fassung von Beschlüssen. Diese sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
† Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird durch Handzeichen
    abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime
    Abstimmung.

 Der Vorstand   

            Er setzt sich wie folgt zusammen:

                                   1. Vorsitzender

                                   2. Vorsitzender

                                   Schatzmeister

Diese vertreten den Kleingartenverein im Rechtsverkehr, (gerichtlich und
außergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB. (Einzelvertretung).

            Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für
            den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.

            Der Vorstand wird in der Regel alle 5 Jahre neu gewählt.

            Eine Wiederwahl der Personen ist zulässig

Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB
bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber
Rechenschaft zu legen.

            Dem Vorstand obliegt:

                        † die gesamte Geschäftsführung des Kleingartenvereins

                        † das Anordnen von Gemeinschaftsleistungen

                        † das Vorbereiten von Versammlungen

Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen
Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg
bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestes 2-monatlich zusammen und ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Nieder-schriften sind von mind. 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Revisionskommission

- Für die Revisionskommission sind 3 Mitglieder zu wählen. Die Revisionskom-
   mission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Ge-
   schäftsführung.

- Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sachverständige zur Über
   prüfung hinzuziehen.

- Die Revisionskommission beantragt zur Jahreshauptversammlung die Entlastung
  des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

- Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Ver-
   fügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche
   erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

- Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den
  Vorstand.

 

VI.    Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet das Konto und die Handkasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen, den Pachtzins sowie alle sonstigen von den Mitgliedern zu zahlenden Beträge einzuziehen.

Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege.

Es gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Kassenordnung sowie die
Beitrags- und Gebührenordnung.

 

VII.   Bekanntmachungen des Kleingartenvereins 

Die Bekanntmachungspflicht des Vereins wird durch Aushang im Schaukasten am
Gartenheim erfüllt.

Die Kenntnisnahme von Bekanntmachungen gilt für alle Vereinsmitglieder als rechts-verbindlich vereinbart.

 

VIII. Satzungsänderungen

1.    Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber gestellt und eine Begründung gegeben wird.

2.    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden.

3.    Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Gericht und dem Finanzamt durch
Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

IX.    Auflösung des Kleingartenverein

1.    Der Kleingartenverein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 75% aufgelöst werden.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Kleingartenvereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadtorganisation der Gartenfreunde Zwickau zu. Diese hat die finanziellen Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden

3.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
X: Inkrafttreten

- Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.04.2009 beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

- Tag der Eintragung in das Vereinsregister: 12.01.2010

 

- Vorstandsbeschluss vom 27.09.2009

 

 

 

 

Kleingartenverein "Freiheit" Zwickau  | kgv.freiheit@web.de / 0375 784635
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